Allgemeine Liefer- und Auftragsbedingungen (AGB) der Heinrich Essers GmbH & Co. KG

für die Lieferung und Leistung an Unternehmer iSd. § 14 BGB ( Kunden )

1. Geltungsbereich

1.1 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen und ergänzend die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie in der jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen haben unsere AGB Vorrang. Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

1.2 Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere Bedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen, aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Ware

2.1 Auskünfte und Beratung hinsichtlich unserer Leistungen, zu verarbeitender Materialien, deren Verfügbarkeit und des Verarbeitungsvorganges erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstigen technischen Angaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte.

2.2 Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Ware dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als „Eigenschaft“ der Ware deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.

2.3 Alle unsere Produkte werden ständig aktualisiert und einem fortschreitenden Stand der Technik angepasst. Wir behalten uns daher nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) Änderungen der Produkte auch nach der Bestellung vor. Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Produkte zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

2.4 Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft oder Leistung als „garantiert“ bezeichnet haben.

3. Probeexemplare: Modelle, Prototypen, Probewerkleistungen und Probehalbzeuge

Die Eigenschaften von angefertigten Probewerkleistungen und -halbzeugen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die genannten Leistungen unserer Entwicklung bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verwertet, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

4. Vertragsschluss; Lieferumfang; Auftragsabwicklung

4.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.

4.2 Bei Auftragserteilung muss uns der Kunde sämtliche materialbezogenen und technischen Anforderungen an die von uns zu beschaffenden und/oder zu verarbeitenden Grundstoffe, insbesondere die Garn-Nr./-stärke, die Typenbezeichnung des zu verwendenden Garnes, dessen Qualität (1a oder Sonderposten) und gewünschten Eigenschaften (z.B. wasserabweisend; gummifreundlich; schrumpfarm etc.) einschließlich aller auftragsrelevanter Informationen über die evtl. beabsichtigte Weiterverarbeitung des oder der Grundstoffe vollständig schriftlich mitteilen, damit wir prüfen können, ob der Grundstoff auftragsgemäß zu erlangen ist und im Falle des Verarbeitungsauftrages der Auftrag technisch bei uns abgewickelt werden kann. Eine weitergehende Prüfungspflicht trifft uns nicht. Außerdem hat uns der Kunde den Einsatzzweck des von uns herzustellenden Endproduktes sowie dessen Einsatzgebiet mitzuteilen. Entsprechendes gilt für den Umstand, ob und inwieweit für die Verarbeitung und/oder die Auslieferung, insbesondere für den Export, behördliche Genehmigungen erforderlich sind.

4.3 Auf der Grundlage der Angaben des Kunden zu den zu verwendenden Grundstoffen/Garnen und/oder der gewünschten Verarbeitung können wir nach unserer Wahl und auf Kosten des Kunden Versuchsketten fertigen. Die Eigenschaften der Versuchsketten sind weder geschuldet noch garantiert im Hinblick auf die anzufertigende Hauptware. In keinem Fall stehen dem Kunden im Hinblick auf die Versuchsketten Reklamationsrechte zu. Eine Verpflichtung zur Fertigung von Versuchsketten besteht nicht.

4.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Vertragsänderungen sind nichtig.

4.5 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

4.6 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware hinzuweisen.

4.7 Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder Gewichtsmenge von bis zu 5 % gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.

4.8 Verzögert sich die Abnahme der Ware oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muß schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 10 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

4.9 Wir beziehen zur Auftragsabwicklung Grundstoffe/Garne ausschließlich nach den vom Kunden vorgegebenen Angaben.

4.10 Zeigen sich bei begonnener Materialbearbeitung des vom Kunden bestimmten Grundstoffes/Garnes vorher nicht erkennbare und von uns nicht zu vertretende wesentliche Schwierigkeiten oder ist das vom Kunden bestimmte Material zur beabsichtigten Fertigung nicht geeignet, regelt sich unser Vergütungsanspruch entsprechend § 645 BGB mit der Maßgabe, dass der Kunde neben der anteiligen Vergütung die vollständigen Kosten der Materialbeschaffung für den gesamten Auftrag zu tragen hat. Nach unserer Wahl sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt von dem uns erteilten Auftrag berechtigt.

4.11 Zertifikate über gefertigte Aufträge haben nur Berichtscharakter.

4.12 Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nicht allein in der Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mittels der Erklärung, dass wir „ein Beschaffungsrisiko übernehmen“.

5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

5.3 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.

5.4 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung von mindestens 12 Werktagen setzen. Verstreicht diese fruchtlos, kann der Kunde unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 323 BGB die dort geregelten Rechte geltend machen. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 11. Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.

5.5 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

6. Selbstbelieferungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

6.1 Erhalten wir trotz ordnungsgemäßer Eindeckung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistung unserer Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und kein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist oder Leistungstermin oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

7. Versand und Gefahrübergang

7.1 Im Falle des Verkaufes sind wir berechtigt, die Ware unmittelbar von unserem Lieferanten an den Kunden versenden zu lassen. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware durch unseren Lieferanten bzw. den Hersteller an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes unseres Lieferanten, auf den Kunden über.

7.2 Im Falle des Verkaufes einer bei uns bevorrateten Ware oder eines Verarbeitungsauftrages, geht die Gefahr mit der Übergabe der durch uns hergestellten oder bevorrateten Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

7.3 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Machen wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden oder einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden über.

8. Pflichtverletzung / Gewährleistung

8.1 Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung – auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung -, schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Zeigt sich später ein Mangel, der nicht erkennbar war, muss der Kunde den Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich geltend machen. Andernfalls sind Ansprüche wegen Schlechtleistung auch in diesem Fall ausgeschlossen.

8.2 Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Ziffer 4.7 bleibt unberührt.

8.3 Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.

8.4 Handelsübliche Abweichungen oder geringe, technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand vermeidbare Abfälle und Abweichungen, z. B. der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keine Pflichtverletzung dar.

8.5 Wegen Ware, die weiter be- oder verarbeitet worden ist, können Beanstandungen nicht mehr erhoben werden, es sei denn, dass verborgene Fehler vorliegen, die von uns zu vertreten sind. Einen etwaigen verborgenen Fehler muss der Kunde unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich geltend machen. Andernfalls sind Ansprüche wegen Schlechtleistung in jedem Fall ausgeschlossen.

8.6 Beanstandete Ware ist uns auf unser Verlangen vorzulegen. Lässt sich der Mangel nur im Fertigungsprozeß erkennen, ist der Kunde verpflichtet, einem oder mehreren von uns bezeichneten Mitarbeitern oder Dritten die Gelegenheit zur Untersuchung am Produktionsort zu geben.

8.7 Ist streitig, ob eine Pflichtverletzung durch einen, von uns verursachten Mangel vorliegt, sind wir berechtigt, eine textiltechnische Untersuchung durch einen Sachverständigen als Schiedsgutachter vornehmen zu lassen. Stimmt der Kunde der von uns vorgeschlagenen Person des Sachverständigen nicht zu oder können wir uns nicht binnen vier Wochen nach erfolgter Mängelanzeige auf eine Person einigen, wird der Sachverständige durch Antrag einer Vertragspartei vom Deutschen Textilforschungszentrum Nord-West e.V. in Krefeld bestimmt. Das Ergebnis des Gutachtens ist für beide Vertragsparteien bindend. Die hieraus entstehenden Kosten trägt diejenige Vertragspartei, die nach den Feststellungen des Gutachters den Mangel verursacht hat. Bei beidseitiger Verursachung werden die Kosten von jeder Vertragspartei anteilig nach ihrem Verursachungsbeitrag getragen.

8.8 Nehmen wir die fertiggestellte Ware auf Wunsch des Auftraggebers auf Lager, so laufen die vorstehenden Fristen von dem Empfang der Rechnungen an, die wir dem Auftraggeber über die Ware erteilen. Wir sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Möglichkeit zur angemessenen Untersuchung der auf Lager genommenen Ware zu geben.

8.9 Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl – mit Ausnahme des Falles des Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB – durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, wobei uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen sind. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.

8.10 Bei einem Nacherfüllungsverlangen hat der Kunde – soweit Mängelbeseitigung nicht vor Ort erfolgt – die Ware in der Originalverpackung oder einer ebenso sicheren Verpackung an uns zurückzusenden. Der Kunde trägt insoweit das Transportrisiko für den Hin- und Rückweg.

8.11 Soweit die Pflichtverletzung sich nicht auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Mangelhaftung ebenfalls ausgeschlossen, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

8.12 Für nachweisbare Mängel leisten wir – soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, kein Fall der Arglist oder des Vorsatzes gegeben ist und kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit in Rede steht, oder ein Fall des § 478 BGB (Rückgriffanspruch) vorliegt – über einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs an.

8.13 Die vorstehende Verjährungsfrist gem. Ziff. 8.12 gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.

8.14 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11, soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

8.15 Unsere Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material oder mangelhafter Ausführung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, für die Folgen fehlerhafter Benutzung oder Abnutzung der Ware, übermäßigen Einsatz oder ungeeignete Betriebsmittel sowie die Folgen chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Unsere Haftung nach Ziffer 11 bleibt unberührt.

9. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

9.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaigem Mindermengenzuschlag ab Lieferwerk oder Lager, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

9.2 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten zum Ausführungszeitpunkt der Leistung ausgeführt.

9.3 Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten sowie Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Hebt sich die Steigerung eines Kostenfaktors durch ein Absinken eines anderen Kostenfaktors auf, so besteht das Recht zur Erhöhung der Vergütung nicht.

9.4 Unsere Rechnungen sind zahlbar mit Lieferung ohne jeden Abzug.

9.5 Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 14 Tagen nach Lieferung.

9.6 Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Werden Zahlungen gestundet und diese später als vereinbart geleistet, so gelten für den Stundungszeitraum Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils bei Abschluss der Stundungsabrede geltenden Basiszinssatz, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

9.7 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

9.8 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369-372 HGB.

9.9 Angebotene Wechsel nehmen wir nur ausnahmsweise kraft ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber herein. Wir berechnen Diskontspesen vom Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Verfallstag des Wechsels sowie Wechselkosten. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Kunde zu tragen. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Zahltag. Bei einer Ablehnung der Wechseldiskontierung durch unsere Hausbank oder beim Vorliegen von vernünftigen Zweifeln daran, dass eine Wechseldiskontierung während der Wechsellaufzeit erfolgt, sind wir berechtigt unter Rücknahme des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadenfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

10.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

10.8 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen – zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt auch für zum Zeitpunkt des Eintritts des Zahlungsverzugs noch nicht weiterverarbeitete Ware, die der Kunde beigestellt hat und die von uns bearbeitet worden ist. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

11.1 Wir haften – für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; – für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (das heißt solcher Vertragspflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde nach der Natur des geschlossenen Vertrages zwingend vertrauen können muss) und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung;

11.2 Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

11.4 Die Haftung für mittelbare und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

11.5 Eine weitergehende Haftung, insbesondere für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

11.6 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß vorstehenden Ziff. 11.2 bis 11.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

11.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.

11.9 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

13. Änderungen der AGB; Salvatorische Klausel

13.1 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich fristgerecht Widerspruch erhebt. Auf diese Rechtsfolge müssen wir mit der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch an uns binnen sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung absenden.

13.2 Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung nicht auf den §§ 305-310 BGB, bleiben die übrigen Bestimmungen vollwirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt.

Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Regelung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Hinweis

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird, und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.

Wassenberg, den 16.11.2015